Mit einer Rundmail an die Abonnent*innen der Dauerkarte wurde eine Änderung der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) herausgeschickt, die einige Wellen geworfen hat. Auch deswegen, weil diejenigen, die ihre Dauerkarte nicht per Abo sondern direkt erneuen, diese mail nicht bekommen haben. Die geänderten ATGB stehen aber mittlerweile auch beim Verein auf der Internetseite und sind damit Bestandteil jeder erworbenen Dauerkarte.
Zu finden sind die aktuellen ATGB hier: https://www.fcstpauli.com/fu%C3%9Fball/tickets/ticket-onlineshop/atgb-und-stadionordnung. Die ATGB müssen akzeptiert werden, sonst gibt es keine Dauerkarte. Und mit einem Kauf werden sie akzeptiert.
Es gab aufgrund der Änderungen beunruhigte Stimmen. Zum einen, weil die Saisonmindestnutzung von 12(+) auf 14(+) erhöht wurde – es droht danach ein Entzug der Dauerkarte bei einer Nutzung von weniger als 14 (bei einer Saison mit 17 Liga-Heimspielen bzw. weniger als 15 (bei einer Saison mit 19 Liga-Heimspielen) Spielen pro Saison. Zum anderen aber auch, weil die erlaubte Weitergabe geregelt wurde für die Berechnung dieser Zahlen sowie die Einführung einer möglichen Ausweiskontrolle.
Der Millernton hat hierzu gebloggt: https://millernton.de/2026/06/16/fc-st-pauli-dk-atgb-mindestnutzung-parkverbot/. Leider habe ich hier ein paar Punkte aufzuführen, die diesen Worten widersprechen.
In dem Blogbeitrag führt der Millernton aus, daß die Weitergabe an Dritte weiterhin kein Problem sei, da diese, was zutreffend ist, in Punkt 10.3 der ATGB weiterhin geregelt ist in Punkt 10.3 ATGB als „zulässige Weitergabe“. Eine private Weitergabe des Tickets ist weiterhin eine „zulässige Weitergabe“, sofern keine „unzulässige Weitergabe“ nach 10.2 ATGB vorliegt, was zum Beispiel bei kommerziellem Interesse oder im Fall einer dauerhaften Weitergabe gegeben wäre. Dies führt jedoch, im Gegensatz zur Auffassung vom Millernton(„Die Weitergabe ist hier explizit zwar nur über den Zweitmarkt erwähnt, über die allgemein in 10.3 („Zulässige Weitergabe“) aufgeführten Punkte aber auch als physische Weitergabe mitgemeint.“), nicht zu einer Zählung als Nutzung im Sinne des Punktes 4.5 der ATGB.
Lediglich die Weitergabe im Zweitmarkt soll nach den neuen ATGB als Nutzung gelten, die für diese Zahl bei einem Nichtbesuch der inhabenden Person der Dauerkarte gezählt werden – nicht jedoch die Weitergabe an eine dritte Person ohne den Zweitmarkt. Zur Zählung der oben genannten Spiele gehört nur die eigene Nutzung der Karte oder „den Dauerkartenplatz (…). anderen Fans über die offizielle Ticket-Zweitmarktplattform nach Ziffer 10.4 zum Kauf“ anzubieten. 10.3 ATGB ist explizit nicht genannt worden, sondern nur der Punkt 10.4 ATGB.
Dies ist jedoch kein Fehler, es ist Absicht. Der Verein schreibt in der oben genbannten mail: „Erhöhung der Mindestnutzung der Dauerkarte auf 14 Heimspiele (von zuvor 12 Spiele). Neben der persönlichen Nutzung wird auch weiterhin ein Weiterverkauf über den Ticket-Zweitmarkt als Nutzung gezählt. Zum Thema der Mindestnutzung und den Möglichkeiten der Ticketweitergabe werden wir noch einmal gesondert vor Saisonstart informieren.“ Außerdem: „Möglichkeit der Überprüfung der Identität durch eine Ausweiskontrolle. Diese Anpassung dient dazu es zu verhindern, dass Dauerkarten vererbt bzw. durch Dritte weitergenutzt werden und wir als Verein Verträge kündigen können.“ Es soll also gerade die Nutzung durch Dritte verhindert werden. Wie genau und nach welchen Regeln soll dabei wohl nicht in den ATGB explizit stehen, sondern es soll darüber anderweitig informiert werden.
Der Verein hätte auf 10.3 ATGB verweisen können, hat aber explizit auf 10.4 ATGB verwiesen und zudem die Form einer Identifikationsprüfung durch eine mögliche Ausweiskontrolle eingeführt. Und in der mail darauf verwiesen, daß eine Weitergabe an Dritte unterbunden werden soll – die weitere Umsetzung soll nur erst noch angekündigt werden. Aktuell haben wir nur die ATGB und damit zählt die Weitergabe an Dritte ausdrücklich NICHT. Ob sich dies noch durch eine noch folgende Ankündigung ändert, läßt sich hier nicht beantworten. Relevant hier ist aber, daß in 10.3 ATGB ausdrücklich eine dauerhafte Weitergabe der Dauerkarte wegen 10.2 ATGB ausdrücklich als unzulässige Weitergabe ausgeschlossen ist. Es hätte also auf 10.3 ATGB verwiesen werden können, wenn eine Weitergabe akzeptiert werden würde, es wurde aber ausdrücklich 10.4 genannt und auch in 4.5 nur der Zweitmarkt genannt.
Weiterhin schreibt der Millernton: „Die jetzt in den ATGB verankerte Kontrolle wird, wie uns Berit Rieper vom Kartencenter im Gespräch mitteilte, keine Kontrolle des Personalausweises beim Eingang ins Stadion sein. (…) Eine konkrete Umsetzung ist noch nicht geplant und muss auch nicht zwingend kurzfristig erfolgen. So wäre es aber zum Beispiel möglich, einen vorgegebenen Bereich von mehreren Wochen (inklusive mehrerer Heimspiele) zu benennen, in dem die Person im Besitz der Dauerkarte sich einmal am Stadion ausweisen muss. Dies wäre dann, beispielsweise für Auswärtige, natürlich auch im Rahmen mehrerer Heimspiele möglich.“ Es werden also Ausweiskontrollen erfolgen. Ob nun direkt am Einlaß oder irgendwann später „im Stadion“, ob nun für alle oder wie auch immer. Wer den Ausweis am Freitag abend verliert, wird daher nicht mehr damit rechnen können, am Samstag mit einer Dauerkarte ins Stadion zu kommen. Es wird eine Ausweiskontrolle kommen.
Es heißt sogar ausdrücklich in den ATGB in Punkt 4.1: „Der Club ist berechtigt, die Zugehörigkeit der Dauerkarte zur berechtigten Person durch Ausweiskontrollen regelmäßig zu überprüfen. Wenn die Identität nicht bestätigt werden kann, liegt ein wichtiger Grund vor, der den Club nach Ziffer 4.5 zur Kündigung berechtigt.“ Wäre also bei einer einmaligen privaten Weitergabe der Dauerkarte schon von einem wichtigen Grund auszugehen, der zu einer Kündigung berechtigt? Hier wird auf die Ziffer 4.5 der ATGB verwiesen, worin eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund aufgeführt wird und hierbei unter anderem die Spielezahl der Mindestnutzung genannt wird – aber weitere Gründe wären denkbar. Es läßt sich nach den aktuellen ATGB demnach nicht ausschließen, daß bereits eine einmalige Weitergabe zu einer Kündigung der Dauerkarte führt.
Wir haben es also mit einer sehr problematischen Änderung der ATGB zu tun, auch wenn es hierzu noch Kommunikation vom Verein geben soll. Inwieweit dies aber zu einer Abänderung führt, wird sich noch herausstellen müssen.